Die Einziehung von Vertragsarztsitzen nach § 103 Absatz 3a SGB V

Die Zulassungsausschüsse „sollen“ Anträge auf Nachbesetzung ablehnen, wenn dies aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Voraussetzung hierfür ist die Überschreitung des Versorgungsgrades für ihre Facharztgruppe um 40% (die Überversorgung beträgt 140% oder mehr) und es liegt keine zwingende Genehmigung der Nachfolge wegen eines privilegierten Personenkreises vor.

Die Einziehung eines Vertragsarztsitzes bei einem Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft scheitert in der Regel, Grundrechte aus Ar t. 9, Art 12 und Art. 14 stehen dem entgegen. Wird der Vertragsarztsitz eingezogen, ist eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes zu zahlen. Nach herrschender Rechtsprechung erfolgt die Berechnung nach der modifizierten Ertragswertmethode und umfasst die gesamte Praxis.

Für alle Fälle der Praxisabgabe existieren Handlungsalternativen, die Einziehung zu verhindern. Rechtzeitige Planung unter Einschaltung eines hierauf spezialisierten Rechtsanwaltes ist unerlässlich.
 
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